- Handelsbrauch
- Handelssitte, Handelsusance, Usance; besondere ⇡ Verkehrssitte im Handelsverkehr. H. ist keine eigentliche Rechtsquelle, ein allgemeiner H. (nicht ein Ortsgebrauch) kann aber zum ⇡ Gewohnheitsrecht werden, wenn die allgemeine Überzeugung vorherrscht, so handeln zu müssen. Von besonderer Bedeutung ist der H. aufgrund § 346 HGB: „Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.“ – Über das Bestehen eines H. erteilen die Industrie- und Handelskammern Auskunft und Gutachten.- Die ⇡ Kammern für Handelssachen bei den Landgerichten entscheiden über H. aufgrund eigener Sachkunde und Wissenschaft (§ 114 GVG). Selbst ein ausländischer H. ist anzuwenden, wenn festgestellt wird, dass die Parteien das Geschäft einem bestimmten H. unterstellen wollten.
Lexikon der Economics. 2013.